Die Königliche Regierung Minden erlässt in ihrem Amtsblatt eine Ordnung für den Weserhafen Petershagen. “Der Hafen dient a. zunächst zur Bergung unbefrachteter Schiffe während der Winterzeit und b. zur Aufnahme beladener Fahrzeuge bei entstehender Gefahr, als Eisgang, hoher Flut und Sturm.”