30. September 1764

Friedrich der Große erteilt die Fährrechte in Erbpacht. Der Vertrag wird im Landesarchiv Detmold aufbewahrt:

Wir Friedrich von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf von Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Churfürst p. p.

Thun kund und fügen hierdurch zu wissen: Nachdem Wir Uns in Höchsten Gnaden entschlossen haben, die Ueberfahrt über die Weser bey der Stadt Petershagen, welche bisher in Zeit Pacht gestanden, durch eine öffentliche Licitation (Versteigerung) unter gewisse vorausgesetzte und bekannt gemachte bedingungen künftighin in Erbe pacht auszuthun; Und da die Schiffer Johann Heinrich Rehling in Companie mit Dieterich Rathert in Petershagen, in ultimo Termino licitationis den 9. August 1763 mit 106 rThr in alten golde plus licitans geblieben. Als ist in Conformitat Unsers Allergnädigsten Approbations Rescripti d. d. Berlin den 20. Sept. 1763 mit gedachten Rehling und Rahtert nachfolgender Erbpachts Contract errichtet und volzogen worden.

1.

Verpflichten sich vorgenannte Erbpächter für den genus dieser Petershager Fähre jährlich pro Canone Ein Hundert und sechs rThr (Reichstaler) ans Königl. Amt Petershagen In denen gewöhnlichen Etatsmäßigen Quartalen und zwar in Edict und Caßenmäßigen Müntz-Sorten promt und unweigerlich gegen Empfangnehmung einer Quitung zu bezahlen und deshalb hier Bäniglich Bündige Cation zu stellen, weniger auch nicht das taxatum derer vorhandener Fehre, Schiffe als der großen und kleinen Fehre wie auch des Dielen Schiffs mit sechs und neunzig rThr in Prl. 1/3 de 1758, 1759 oder 1763 an die hiesige Königl. Renthet-Caße sofort abzuliefern.

2.

alle und jede Fehr-Schiffe auf ihre selbst eigne Kosten Jar aus Jar ein in einen Brauch und fahrbaren Stande zu erhalten, und dazu die Materialien und übrigen Erfordeniße als Taue, Braken Holtz zur Schlacht etc. aus eigenen Mitteln anzuschaffen, und dafür an dem Canone nicht das geringste zu kürtzen, die Fehr auch an dem Orte, wo die Ueberfahrt bisher gewesen unveränderlich zu lassen.

3.

die zum Dienste des Königl. Amts und in sonstigen Herrschaftlichen Verrichtungen erforderliche Dienste und Fuhren unentgeltlich und ohne Aufenthalt prompt sie hin und her zufahren. Übrigens und

4.

sich in Erhebung derer Ueberfahrtsgelder dem Fähr Reglement genau zu conformieren, und solches als ein Beständiges Gesetz zum Augenmerk zu haben, mithin solches bey Vermeidung der darin determinierten Strafen nicht zu überschreiten.

Wenn nun Erbpächter obiges in allen Punkten getraulich nachkommen, sollen dieselbe und ihre Erben bey dem Besitze dieser Erbpacht erhaltenen Fehre und derselben anklebenden Gerechtigkeit kräftigst geschützet, der einmalfestgesetzte Canon auch niemals erhöhet werden. Sollten Erbpächter aber solchen in zweyJahren unbezahlt stehen und anschwellen lassen, sind sie ihres Rechts ipso jure et absque facultate pargundi incram verlustig und können keine Rückzahlung der Taxati deren Fehr Gefäße noch für Meliorations etwa praetentieren. Es stehet auch zwar denselben frey, die Fehre an andere zu verpachten gar zu verkaufen und ihr Recht auch einen Dritten zu transferiren. Allein In Letzterem Falle sind und bleiben Erbpächter verbunden solches Unserer Krieges und Domainen Kammer gäbe und anzuzeigen und Unsere Allergnädigste Einwilligung dazu zu erbitten, indem Uns als Domino direkto das Näher Recht Bevor und frei bleibt diese Petershager Fehre gegen Wiedervergütung des Taxati, in Besitz nehmen zu lassen.

Wie und oben benannte Erbpächter Rehling und Rathert sich hierdurch einer für Beide und Beide für einen, mithin in solidum (im Ganzen) verschrieben, so wird überdem noch zu nehrer Festsetzung dieses errichteten Erbpachts Contracts allen und jeden demselben zuwieder scheinenden Rechtbehelfen und Ausflüchten überhaupt, Insbesondere der Ausflucht, daß die Sache nicht so, sondern andrer Gestalt sich verhalte und abgehandelt worden sei, der Verletzung über und unter der Hälfte, des Irrtum, listiger Ueberredung, der Rechts Regel, daß ein allgemeiner Verzicht nicht gelte, wo keine besondere vorhergegangene inspecie aber dem beneflcio divisionis oder der Theilungswohltat aus diesem Contract auf irgend eine weise zu erlangen seyn würden, … (unleserlich).

Aller getreulich und ohne Gefährde zu Uhrkund des obigen allen ist dieser Erben Zins Brief unter Unserer Krieges und Domainen Cammer und Insiegel wie auch beider Erbpächter gerichtliche Unterschrift vollzogen, in duplo gleichlautend ausgefertigt, das eine exemplar in Cammer Archiv reponiret und das andere denen Erbpächtem eingehändigt worden.

So geschehen, Minden, den 30sten Sept. 1764

Zitiert nach Brandt (2006)