Am 18. April 1952 gibt die MKB-Direktion folgende Warnung an das Bahnhofs- und Zugpersonal heraus: „Nach § 81 der vBO ist es verboten und unter Strafe gestellt, wenn ein Reisender den Zug besteigt oder verläßt, solange sich derselbe in Bewegung befindet. Die Bestimmung entbindet das am Zuge befindliche Personal jedoch nicht, das reisende Publikum durch Zurufe zu warnen, wenn derartige Übertretungen wahrgenommen werden; insbesondere ist beim Einlaufen der Züge auf den Bahnhöfen das reisende Publikum zur Vorsicht und zur Zurücktretung aufzufordern. “ (Schütte 1990)